(1)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Bestimmungen der Abgabenordnung 1977 entsprechend anzuwenden:
1.
Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
5.
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
6.
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
(2)
Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
a)
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
b)
des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
c)
des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".