Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
§ 23
DDGVerbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG
Sonstige Zuständigkeiten
Stand 2026-06-30