Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Zuständige Bundesoberbehörde§ 23 Bundeswehr →