Jurafuchs

§ 8

SächsUIG
Ablehnung des Antrags
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe
Stand 2023-01-01
(1)
Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 5 oder 6 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person je nach Verwaltungsaufwand innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 1 bekannt zu geben. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(2)
Die Ablehnung des Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt. Sie hat auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form zu erfolgen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3)
Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 5 oder 6 vor, sind die hiervon geschützten Umweltinformationen, soweit es möglich ist, auszusondern und die nicht geschützten Umweltinformationen zugänglich zu machen.

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