(1)
Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht.
(2)
Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, abweichende Berichte vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
(3)
Der Landtag kann während der Untersuchung von dem Untersuchungsausschuß jederzeit einen Zwischenbericht über den Verlauf des Verfahrens verlangen.