Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche1.die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,2.die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Gefahrenabwehrpflicht§ 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde →