Die Staatsregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereiches die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Staatsministerien leiten und beaufsichtigen die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.
§ 4
SächsVwOrgGAufgaben
Die obersten Staatsbehörden
Stand 2026-07-01