Jurafuchs

§ 1

SächsVwVorG
Stand 2006-02-10
Die Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der Gesetze erforderlich sind, erlässt jeder Staatsminister für seinen Geschäftsbereich. Verwaltungsvorschriften der Staatskanzlei erlässt der Ministerpräsident oder der Chef der Staatskanzlei.

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