Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden.
§ 56
SächsWaldGEinziehung
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2023-01-01