Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.
§ 60
SächsWGGewässerschutzbeauftragte
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte
Stand 2025-07-10