Jurafuchs

§ 60

SächsWG
Gewässerschutzbeauftragte
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte
Stand 2025-07-10
Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.

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