Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Art der Berücksichtigung von Zuschüssen im Sinne von § 4 Absatz 2,
2.
die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 5, das Anerkennungsverfahren sowie die Aufhebung der Anerkennung,
3 die Voraussetzungen für eine angemessene Förderung der Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen, Landesorganisation und Landesverbänden der Weiterbildung nach § 6, insbesondere
a)
die Voraussetzungen der Förderfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen,
b)
die Festlegung der zur Grundversorgung gehörenden Bildungs- und Themenbereiche einschließlich eines Pflichtangebotes,
c)
die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Betriebskostenzuschusses,
d)
den Berechnungsmaßstab zur Ermittlung des Umfangs der Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildungsangeboten in einer Region sowie über die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Grundversorgungszuschusses sowie des Zuschusses für die Verbesserung von Bildungszugängen im ländlichen Raum,
e)
die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Zuschusses für Bildungsangebote, die nicht im Rahmen der Grundversorgung erbracht werden,
f)
die Fördergegenstände, die Förderart und den Förderumfang von investiven Maßnahmen, von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse sowie von innovativen Projekten,
g)
die Ermittlung und die Höhe des Zuschusses für Landesverbände,
h)
die Zuwendungsberechtigten sowie über das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren und die Verwendungsnachweisführung,
i)
die Auskunfts- und Statistikpflichten einschließlich der Datenübermittlung für Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände der Weiterbildung über ihre Struktur und Leitung, über Art und Umfang ihrer Weiterbildungsmaßnahmen, über anonymisierte Angaben zu den Teilnehmenden, über ihre Einnahmen und Ausgaben, über Anzahl, den Beschäftigungsumfang und die Vergütung ihres Personals,
j)
die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 5 oder die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist,
4.
die Höhe und die Verwendung des Preisgeldes für den Innovationspreis Weiterbildung, die Antragsberechtigten sowie über das Auslobungsverfahren,
5.
die Durchführung und staatliche Anerkennung von Prüfungen sowie
6.
die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlüsse und die Geschäftsführung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung.