Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde beteiligt sich am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie kann an dessen Stelle ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm für das Land aufstellen.
§ 17a
BbgAbfBodGAbfallvermeidungsprogramm
Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidungsprogramm
Stand 2024-06-20