Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 23
BbgAbfBodGUnzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
Überwachung und Duldungspflichten
Stand 2024-06-20