(1)
Ein Mitglied des Landtages erhält zur Finanzierung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen eigenen Altersversorgung einen monatlichen Vorsorgebeitrag nach § 14a.
(2)
Anstelle einer Altersvorsorge nach Absatz 1 erhält ein Mitglied des Landtages nach seinem Ausscheiden auf Antrag eine Altersentschädigung nach § 14b sowie Leistungen nach den §§ 15 bis 19.
(3)
Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten zu stellen. Die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich.