(1)
Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2)
(weggefallen)
Meine Notizen
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 6 ArbGG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.