Jurafuchs

§ 16

ASiG
Öffentliche Verwaltung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2026-05-06
In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Meine Notizen

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