Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners§ 27 Vermögensbegriff →