(1)Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.(2)Polizeieinrichtungen sind die Hochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 71 Auskunftsrecht, Akteneinsicht§ 73 (aufgehoben) →