Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:
1.
Zahl der Beiräte,
2.
Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,
3.
Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,
4.
Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.