Jurafuchs

§ 26

BEEG
Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
Statistik und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2)
§ 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

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