Artikel 1
Gruppenfreistellungen
(1)
Die Kommission kann mittels Verordnungen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung und nach Artikel 107 AEUV erlassen wurden, erklären, dass folgende Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen:
a)
Beihilfen zugunsten von:
b)
Beihilfen im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebieten.
(2)
In den Verordnungen nach Absatz 1 ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen:
a)
der Zweck der Beihilfe,
b)
die Gruppen von Begünstigten,
c)
die entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe bestimmter förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge oder — bei bestimmten Arten von Beihilfen, bei denen es möglicherweise schwierig ist, die Beihilfeintensität oder den Beihilfebetrag präzise zu ermitteln, insbesondere Finanzierungsinstrumente oder Risikokapitalinvestitionen oder ähnliche Maßnahmen — als Höchstsätze der staatlichen Förderung für diese Maßnahmen oder im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausgedrückten Schwellenwerte, unbeschadet der Einstufung der betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV,
d)
die Bedingungen für die Kumulierung der Beihilfen,
e)
die Bedingungen der Überwachung nach Artikel 3.
(3)
Außerdem können in den Verordnungen nach Absatz 1 insbesondere
a)
Schwellenwerte oder sonstige Bedingungen für die Anmeldung von Einzelbeihilfen festgesetzt werden,
b)
bestimmte Wirtschaftszweige vom Anwendungsbereich der Verordnungen ausgenommen werden,
c)
zusätzliche Bedingungen für die Vereinbarkeit der nach solchen Verordnungen freigestellten Beihilfen vorgesehen werden.