Artikel 5
Auswertungsbericht
Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem in Artikel 7 genannten Ausschuss wird ein Berichtsentwurf zur Prüfung unterbreitet.
Auswertungsbericht
Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem in Artikel 7 genannten Ausschuss wird ein Berichtsentwurf zur Prüfung unterbreitet.