Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
§ 2
BeurkGÜberschreiten des Amtsbezirks
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06