Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten§ 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht →