Gebührengläubiger ist1.der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder2.der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Entstehung der Gebührenschuld§ 6 Gebührenschuldner →