Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Bedienstete und ehemalige Bedienstete nur nach Maßgabe der §§ 85 bis 92 des Bremischen Beamtengesetzes verarbeiten.
§ 12
BremDSGVOAGDatenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Besondere Verarbeitungssituationen
Stand 2018-10-26