Jurafuchs

§ 3

BremDSGVOAG
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2018-10-26
(1)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, soweit sie

erforderlich ist.

(2)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig zu Zwecken der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus-, Fortbildungs- und Prüfungszwecken ist zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

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