Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 17
BtOGFinanzielle Ausstattung
Anerkannte Betreuungsvereine
Stand 2023-12-31