Jurafuchs

§ 18

BtOG
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
Anerkannte Betreuungsvereine
Stand 2023-12-31
(1)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den anerkannten Betreuungsverein ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der ihm nach § 15 Absatz 1 und § 16 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2)
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.

Meine Notizen

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