Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31 Bemessung der Entschädigung§ 33 Verfahren bei der Enteignung von Grundstücken →