Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu verarbeiten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.
§ 13
DSG SL 2018Datengeheimnis
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 24 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/679 (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter)
Stand 2018-05-16