Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschrift