Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie§ 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung →