Jurafuchs

Artikel 27

EuGVVO
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Stand 2016-09-30
Artikel 27

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.

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