Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gbo/__51.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).