Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gbo/__90.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).