Vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften tritt, soweit die Zuständigkeit der Gerichte geregelt, den Gerichten Aufgaben zugewiesen oder Gerichte bezeichnet werden, das Oberlandesgericht an die Stelle des besonderen Senats des Bezirksgerichts in Verfahren nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814).
§ 2
ThürGerOrgGGerichtsnachfolge
Gerichte
Stand 1993-08-16