Jurafuchs

§ 3

ThürGerOrgG
Sachliche Zuständigkeit
Übergang der Verfahren
Stand 1993-08-16
(1)
Die bei den Gerichten anhängigen Verfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, von den nach Absatz 2 sachlich zuständigen Gerichten fortgeführt.
(2)
Es gehen über
1.
auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten anhängigen Zivil- und Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozeßrecht die Zuständigkeit der Amtsgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf die Landgerichte über;
2.
auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten im ersten Rechtszug anhängigen Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozeßrecht die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;
3.
auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten als Rechtsmittelgericht anhängigen Zivil- und Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozeßrecht die Zuständigkeit der Landgerichte als Rechtsmittelgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;
4.
auf das Oberlandesgericht die bei den besonderen Senaten des Bezirksgerichts am Sitz der Landesregierung anhängigen Zivil- und Strafverfahren;
5.
auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren nach
6.
auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet;
7.
auf das Oberlandesgericht die bei den besonderen Senaten der Bezirksgerichte anhängigen Rehabilitierungsverfahren;
8.
auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten geführten
9.
auf das Landgericht Meiningen die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren in Baulandsachen;
10.
auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen Verfahren in Baulandsachen;
11.
auf den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht die bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen Verfahren;
12.
auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt als Disziplinargericht für Notare anhängigen Verfahren;
13.
auf das Landgericht Erfurt die bei dem Kreisgericht Erfurt anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz;
14.
auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz.
(3)
Im übrigen gehen die bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Verfahren auf die Gerichte über, die nach dem jeweiligen Prozeßrecht sachlich zuständig sind.

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