Jurafuchs

§ 11

GmbHG
Rechtszustand vor der Eintragung
Errichtung der Gesellschaft
Stand 2024-12-31
(1)
Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2)
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

5 interaktive Fälle zu § 11 GmbHG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.