Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
§ 51b
GmbHGGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
Vertretung und Geschäftsführung
Stand 2024-12-31