Jurafuchs

§ 82

HDSIG
Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange
VIERTER TEIL Informationsfreiheit
Stand 2018-05-03
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
1.
bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364),
2.
bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,
b)
Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
c)
die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder
d)
den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,
3.
bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,
4.
bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder
5.
soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.

Meine Notizen

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