Jurafuchs

§ 20

HGlG
Rechtsschutz
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Stand 2015-12-20
(1)
Bleibt der Widerspruch nach § 19 erfolglos, kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats das zuständige Verwaltungsgericht anrufen.
(2)
Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle
1.
Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aus diesem Gesetz verletzt hat oder
2.
einen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufgestellt hat.
(3)
Abweichend von Abs. 1 ist die Anrufung des Gerichts auch zulässig, wenn über den Widerspruch von der Stelle nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bis 3 innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 4 sachlich nicht entschieden worden ist und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen unter Androhung der Beschreitung des Rechtswegs fruchtlos abgelaufen ist. Soweit eine Stelle nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bis 3 nicht vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Dienststelle innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht entschieden hat. § 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4)
Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5)
Die Dienststelle trägt die der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten.

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