Die Aufgaben der Gemeinden nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung und nach § 4a der Hessischen Landkreisordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 24
HGlGAufgaben der kommunalen Frauenbüros
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2015-12-20