Jurafuchs

§ 12

HmbBodSchG
Entschädigung
Vierter Teil Ausgleich, Entschädigung, Kosten
Stand 2001-02-20
Entstehen durch Maßnahmen nach § 2 Schäden, sind die Betroffenen zu entschädigen. Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Absätze 2 und 3 oder § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat. Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz genannten Personen Erstattung verlangen.

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