Die Kosten der nach § 3 und § 4 Absatz 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Entschädigung§ 14 Sonstige Rechtsverordnungen →