Die Vorschriften dieses Teils gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und kooperativer Forschung sowie für künstlerische Vorhaben entsprechend.
§ 49
SächsHSGEntwicklungsvorhaben und künstlerische Vorhaben
Forschung und Entwicklung
Stand 2025-01-01