Jurafuchs

§ 11

HUIG
Kosten
Schlussvorschriften
Stand 2006-12-14
(1)
Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), erhoben. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, die Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 sind kostenfrei. Von § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nur Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien 0,10 Euro je Seite nicht überschreiten dürfen, und Abs. 5. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihrer Informationsansprüche nach § 3 Abs. 1 abgehalten werden.
(2)
Informationspflichtige private Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten darf die nach Abs. 1 festgelegten Kostensätze nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit sie im eigenen Wirkungskreis aufgrund des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) Kosten erheben.

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