Jurafuchs

§ 2

HUIG
Begriffsbestimmungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2006-12-14
(1)
Informationspflichtige Stellen sind
1.
die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen.

Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

1.
die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
2.
Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(2)
Kontrolle nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
1.
die natürliche oder juristische Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nr. 2 Buchst. a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3)
Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile, Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 1 bis 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4)
Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Abs. 1 vorhält oder aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

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