Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: 1.Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,2.die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,3.Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,4.Heime und5.Ferienlager.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/ifsg/__33.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).