Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ifsg/__44.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).